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Zwei unterschiedlich hohe Stapel gedruckter Unterlagen neben einer blauen Batteriezelle auf einem Eichenschreibtisch bei hellem Tageslicht
Regulierungs-Updates

EU-Batteriepass 2027: Was am ersten Tag auszufüllen ist

Irina Aguiar
Irina Aguiar24 Min. Lesezeit

Laut der neuen Leitlinie der Kommission bleiben CO₂-Fußabdruck und Rezyklatanteile am 18. Februar 2027 leer. Was ein Batteriepass wirklich braucht.

Ein Batteriepass ist die elektronische Akte, die nach der Verordnung (EU) 2023/1542 ab dem 18. Februar 2027 jede Elektrofahrzeugbatterie, jede LV-Batterie — so nennt die Verordnung die Batterie eines leichten Verkehrsmittels, etwa eines E-Bikes oder E-Scooters — und jede Industriebatterie über 2 kWh begleiten muss. Eine neue Leitlinie der Europäischen Kommission sagt, dass mehrere seiner bekanntesten Felder an diesem Tag gar nicht auszufüllen sind: der CO₂-Fußabdruck und alle vier Rezyklatanteile.

Das ist annähernd das Gegenteil dessen, was die Vorbereitungsratgeber sagen, die wir gesehen haben — unsere eingeschlossen. Unten steht, was die Leitlinie am ersten Tag verlangt und was sie aufschiebt. Und dann der Punkt, auf den es für jeden ankommt, der sie zitiert: Welche ihrer Festlegungen kommen aus der Verordnung, und welche trifft die Leitlinie selbst?

Was braucht ein Batteriepass am 18. Februar 2027?

Das Datum steht fest im Gesetz. Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sagt, dass ab dem 18. Februar 2027 jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie „über eine elektronische Akte“ verfügen muss. Wen die Pflicht erfasst und ab wann, steht in unserem Leitfaden zum EU-Batteriepass.

Was an diesem Tag in der Akte stehen muss, ist eine andere Frage — und bis vor Kurzem hatte sie niemand von amtlicher Seite Feld für Feld beantwortet. Im August 2026 tat es die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) der Kommission. Ihr Guidance Document: Digital Batteries Passport – data points by category, Fassung 2.0 vom 15. August 2026 und am 21. August angekündigt, führt 71 Datenpunkte auf und trifft für jeden eine eigene Festlegung für EV-, LV- und Industriebatterien: verpflichtend, optional, nur in bestimmten Fällen anwendbar oder ab Februar 2027 nicht auszufüllen oder anzuzeigen. Die Datenpunkte sind in einer einzigen Tabelle von 1 bis 71 durchnummeriert; „Zeile 24“ unten meint Zeile 24 dieser Tabelle — die Nummerierung der Leitlinie, nicht die der Verordnung.

Die Leitlinie ist auf Englisch verfasst. Ihre LV-Spalte heißt „LMT“, und wo hier „falls zutreffend“ steht, steht dort „if applicable“.

Beginnen Sie mit dem, was zum Start für alle drei Kategorien verpflichtend ist. Sofern nicht anders vermerkt, steht das in Anhang XIII Nummer 1 — dem Teil, den die Öffentlichkeit liest.

WasZeilenWoher es kommt
Individuelle Kennung1Artikel 77 Absatz 3 — außerhalb von Anhang XIII
Wer den Pass registriert oder für ihn verantwortlich ist2Die Leitlinie sagt Artikel 77 Absatz 3; außerhalb von Anhang XIII, siehe unten
Identität des Erzeugers und Grunddaten3–15Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe a → Anhang VI Teil A
Anteil aus erneuerbaren Quellen24Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe f
Spannungen, ursprüngliche Leistungskapazität und Leistungsgrenzen26–30Anhang XIII Nummer 1 Buchstaben h und i
Temperaturbereich außer Betrieb34Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe l
Innenwiderstand von Batteriezelle und Batteriesatz38Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe o
Kennzeichnung nach Artikel 13 Absatz 440Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe q
EU-Konformitätserklärung42Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe r
Angaben zu Altbatterien, Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f43Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe s
Alles in Anhang XIII Nummer 2 und Nummer 345–50Anhang XIII Nummer 2 Buchstaben a bis d und Nummer 3
Status der Batterie67Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe c

Die Kennung steht außerhalb von Anhang XIII, und Zeile 2 ebenso, die die Leitlinie gleichfalls auf Artikel 77 Absatz 3 stützt. Zur Kennung: Nach Artikel 77 Absatz 3 ist der Pass über einen QR-Code abrufbar, der mit einer individuellen Kennung verknüpft ist, die der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, ihr zuweist. Der Block der Zeilen 3 bis 15 umfasst Name und Postanschrift unter Angabe einer zentralen Kontaktstelle, Batteriekategorie, Modell sowie Chargen- oder Seriennummer, Ort und Datum der Erzeugung, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, gefährliche Stoffe außer Quecksilber, Cadmium oder Blei, zu verwendendes Feuerlöschmittel und kritische Rohstoffe ab 0,1 % Massenanteil. Wer die beschränkten Teile liest und was das für die Wahl Ihres Werkzeugs bedeutet, behandelt unsere Aufschlüsselung der Inhaltsliste in Anhang XIII.

Zwei Einträge in dieser Tabelle sind nicht das, wonach sie aussehen. Zeile 2 fragt, wer den Pass registriert oder für ihn verantwortlich ist, und die Leitlinie führt das auf Artikel 77 Absatz 3 zurück. Diese Formulierung benutzt die Verordnung nirgends. Was sie sagt, steht in Artikel 77 Absatz 4: Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, stellt sicher, dass die Informationen im Pass korrekt, vollständig und auf dem aktuellen Stand sind. Und Zeile 5, Internetadresse und E-Mail-Adresse des Erzeugers, ist der einzige optionale Eintrag im Block der Zeilen 3 bis 15 — „auszufüllen, sofern solche Daten vorliegen“. Diese Bedingung ist die des Gesetzes selbst: Artikel 38 Absatz 7 verlangt vom Erzeuger, „sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse“ anzugeben.

Der Anteil aus erneuerbaren Quellen verdient aus dem umgekehrten Grund einen zweiten Blick. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe f verlangt ihn schlicht, ohne delegierten Rechtsakt und ohne Datum dahinter — anders als die Buchstaben c und e, die auf die Artikel 7 und 8 verweisen. Die Leitlinie markiert ihn im Februar 2027 für alle drei Kategorien als verpflichtend.

Ein Feld, das viele für verpflichtend halten, ist es nicht. Der Zeitraum der Herstellergarantie (Zeile 35) ist für jede Kategorie bedingt: „falls zutreffend (falls eine Herstellergarantie vorgesehen ist)“.

Welche Datenpunkte des Batteriepasses bleiben im Februar 2027 leer?

Zehn Datenpunkte in Nummer 1 sind für jede Batteriekategorie als nicht auszufüllen oder anzuzeigen markiert, und sie fallen in sechs Gruppen. Zwei Gruppen sind Wiederholungen. Die anderen vier sind Aufschübe, und jeder hat einen anderen Grund.

Lesen Sie den Wortlaut genau, denn die Leitlinie benutzt eine Formulierung für drei verschiedene Fälle. „Nicht auszufüllen/anzuzeigen ab Februar 2027“ heißt zeitlich aufgeschoben. „Nicht auszufüllen/anzuzeigen — Wiederholung“ heißt, dass Sie den Wert an anderer Stelle bereits angegeben haben. Und dieselbe Formulierung ganz ohne Zusatz heißt, dass das Feld für diese Batteriekategorie nie gilt: Zeile 33 für LV und Industrie, Zeile 61 für LV und Industrie, die Zeilen 62 bis 66 für EV. Die Tabelle unten führt die ersten beiden Arten, und ihre mittlere Spalte sagt, welche welche ist. Die dritte Art ist eine Frage der Batteriekategorie; damit befasst sich der übernächste Abschnitt.

DatenpunktFestlegung zum 18. Februar 2027Warum, und was später passiert
CO₂-Fußabdruckerklärung und CO₂-Fußabdruck-Label (Zeilen 17, 18)Nicht auszufüllen oder anzuzeigen ab Februar 2027Das Format ist „im kommenden Durchführungsrechtsakt noch festzulegen“. Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe c verweist auf Artikel 7, dessen Erklärung ab einem Kalenderdatum oder 12 bis 18 Monate nach Inkrafttreten der tragenden Rechtsakte gilt — je nachdem, was später eintritt — und es gibt weder den delegierten Rechtsakt noch den Durchführungsrechtsakt
Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei (Zeilen 20 bis 23)Nicht auszufüllen oder anzuzeigen ab Februar 2027„Anzuwenden im Einklang mit Artikel 8 und dem einschlägigen delegierten Rechtsakt“. Artikel 8 Absatz 1 selbst knüpft die Pflicht zu den Unterlagen an den späteren dieser beiden Zeitpunkte — den 18. August 2028 oder 24 Monate nach diesem Rechtsakt — und für LV-Batterien an den 18. August 2033
Informationen zur verantwortungsvollen Beschaffung (Zeile 19)Nicht auszufüllen oder anzuzeigen ab Februar 2027„Wie in Artikel 48 Absatz 1 vorgesehen, ab August 2027 verlangt“. Artikel 48 Absatz 1 lässt die Sorgfaltspflichten für Batterien am 18. August 2027 beginnen. Ein Weg aus diesem Kapitel verlangt beide ersten Bedingungen des Artikels 47: Nettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR im vorletzten Geschäftsjahr und keine Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die den Grenzwert von 40 Mio. EUR auf konsolidierter Basis überschreitet. Diese Ausnahme nimmt den Bericht nach Artikel 52 Absatz 3 weg, aus dem diese Zeile schöpft. Die Passpflicht selbst bleibt unberührt: Artikel 77 Absatz 1 kennt keine Schwelle für kleine Unternehmen. Die Quelle dieser Zeile fällt damit aber weg, nicht nur später
Betriebsanleitung (Zeile 44)Nicht auszufüllen oder anzuzeigen ab Februar 2027„Anwendungsbestimmungen ausgesetzt bis zur Annahme des Omnibus“. Welchen Omnibus, sagt die Leitlinie nicht
Stoffliche Zusammensetzung (Zeile 16)Nicht auszufüllen, WiederholungDieselbe Information erheben bereits die Zeilen 12, 13 und 15
Bemessungskapazität in Ah, in Nummer 1 (Zeile 25)Nicht auszufüllen, Wiederholung von Zeile 11In Nummer 4 als Zeile 51 erneut abgefragt, und dort ist sie gewollt — diesmal als laufender Wert aus dem Betrieb

Zwei davon sind die Felder, mit denen die meisten Checklisten zur Vorbereitung beginnen.

Der CO₂-Fußabdruck und die Rezyklatanteile fallen nicht weg. Sie warten auf Rechtsakte, die es noch nicht gibt. Bei der Methode für den Rezyklatgehalt ist es nicht mehr weit: Die Kommission hat am 12. August 2026 einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt veröffentlicht, die Rückmeldefrist endet am 9. September 2026 (Initiative 14858). Und selbst wenn er da ist, hängt Artikel 8 Absatz 1 die Pflicht an ein Datum, das Jahre entfernt liegt.

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben, und der Zeitpunkt ist unbequem. Eine Marke, die keine Daten mehr zu CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt erhebt, weil das Feld im Februar 2027 leer bleibt, wird später davon eingeholt, wenn aus beidem eine echte Pflicht wird. Was sich ändert, ist die Frist, auf die Sie hinarbeiten — nicht die Frage, ob die Arbeit nötig ist.

Eine Zeile beruft sich auf eine Vorschrift, die es nicht gibt. Die Leitlinie führt die Zeile zur Betriebsanleitung auf „BR Annex XIII 1 (t)“ zurück. Anhang XIII Nummer 1 läuft von Buchstabe a bis Buchstabe s und hört dort auf. Einen Buchstaben t gibt es nicht — was zu der Anmerkung der Leitlinie passt, dass genau diese Bestimmungen auf den Omnibus warten. Wenn Sie diese Zeile zitieren, berufen Sie sich auf die Leitlinie, nicht auf die Verordnung.

Ist die Leitlinie der Kommission überhaupt geltendes Recht?

Nein — und das Dokument ist darin ungewöhnlich deutlich. Es sagt, es sei „nicht als Ausdruck der offiziellen Position der Europäischen Kommission zu verstehen“, die darin enthaltenen Informationen „erweitern in keiner Weise die Rechte und Pflichten aus den geltenden Rechtsvorschriften und führen keine zusätzliche Anforderung ein“, und seine Auffassungen „sind nicht verbindlich und können künftigen Maßnahmen der Europäischen Kommission nicht vorgreifen, einschließlich möglicher Standpunkte vor dem Gerichtshof der Europäischen Union“.

Warum sollte man sie dann überhaupt lesen? Weil sie aus der Generaldirektion kommt, die den Digitalen Produktpass politisch verantwortet, und weil sie die einzige feldweise Aussage zur Pflicht im Februar 2027 ist, die wir von amtlicher Seite gefunden haben. Eine Marktaufsichtsbehörde, die 2027 einen Pass öffnet, wendet dieses Dokument nicht an. Aber eine Marke, die in diesem Herbst entscheidet, was sie baut, hat nichts Besseres zur Hand.

Behandeln Sie sie so, wie Sie die Auffassung einer gut informierten Behörde zu einer ungeklärten Frage behandeln würden: Ihr zu folgen lohnt sich, und allein verteidigt sie Sie nicht.

Welche Datenpunkte des Batteriepasses hängen von der Batteriekategorie ab?

Hier wird das Zitieren der Leitlinie gefährlich. Drei verschiedene Dinge laufen nebeneinander, und auf dem Papier sehen sie gleich aus.

Das Prinzip ist Gesetz. Artikel 77 Absatz 2 Unterabsatz 4 sagt, die Informationen aus Anhang XIII seien „in dem für die Kategorie oder Unterkategorie der betreffenden Batterie geltenden Umfang in den Batteriepass aufzunehmen“. Eine nach Kategorie bedingte Aufnahme ist damit zulässig.

Die Verordnung selbst nimmt nur zwei Zuordnungen nach Batteriekategorie vor.

Die erste ist Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe k, der die „Kapazitätsschwelle für die Erschöpfung (nur Elektrofahrzeugbatterien)“ verlangt. Die Beschränkung steht im Wortlaut des Anhangs selbst. Sie ist die einzige in der ganzen Nummer 1: Die Buchstaben j, n und p nennen erwartete Lebensdauer, Round-Trip-Wirkungsgrad und C-Rate schlicht, ganz ohne Beschränkung auf eine Kategorie.

Die zweite kommt über einen Querverweis. Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe b verlangt Angaben zum Gesundheitszustand der Batterie — im Verordnungstext „Alterungszustand“ — „gemäß Artikel 14“; Artikel 14 verweist auf Anhang VII; und Anhang VII Teil A trennt im eigenen Wortlaut nach Batterieart: für Elektrofahrzeugbatterien der zertifizierte Zustand einer Batterie (SOCE), für stationäre Batterie-Energiespeichersysteme und LV-Batterien die verbleibende Kapazität, gegebenenfalls die verbleibende Leistungskapazität, gegebenenfalls der verbleibende Round-Trip-Wirkungsgrad, die Entwicklung der Selbstentladungsgeschwindigkeit und gegebenenfalls der ohmsche Widerstand. Die Trennung zwischen EV und LV beim Gesundheitszustand steht im Gesetz. Die Zeilen 61 bis 66 der Leitlinie schreiben sie ab. Lesen Sie die LV-Spalte aber zusammen mit dem Zeilennamen: In den Zeilen 63, 64 und 66 steht das „ggf.“ des Anhangs im Namen des Datenpunkts selbst — „ggf. die verbleibende Leistungskapazität“, und ebenso beim verbleibenden Round-Trip-Wirkungsgrad und beim ohmschen Widerstand. „Verpflichtend“ in der LV-Spalte heißt also, dass die Zeile für LV-Batterien einschlägig ist, anders als das „nicht auszufüllen“ bei EV. Aus einem eingeschränkten Parameter wird dadurch kein unbedingter.

Die Verordnung trägt außerdem Bedingungen, die mit der Batteriekategorie überhaupt nichts zu tun haben, und die Leitlinie übernimmt auch sie auf dieselbe Weise in ihre Zeilennamen. Sie lassen sich leicht mit einer Lockerung der Leitlinie verwechseln, denn sie erscheinen in denselben Worten: „falls zutreffend“. Anhang XIII Nummer 4 Buchstabe a verlangt die Werte für Leistung und Haltbarkeit „gemäß Artikel 10 Absatz 1“, Artikel 10 Absatz 1 verweist auf Anhang IV Teil A, und Anhang IV Teil A sagt unter Nummer 4 „ggf. Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust (in %)“ und unter Nummer 5 „im Hinblick auf Ladezyklen (außer bei nichtzyklischen Anwendungen) und Kalenderjahre“. Diese Einschränkungen übernimmt die Leitlinie unverändert in die Namen ihrer Zeilen: Zeile 57 heißt „Where applicable, energy round trip efficiency (in %)“, und Zeile 59 trägt „except for non-cycle applications“. Zeile 5 funktioniert genauso: Artikel 38 Absatz 7 sagt bereits, dass ein Erzeuger „sofern vorhanden die Internetadresse und die E-Mail-Adresse“ angibt. Hinter dem „falls zutreffend“ in Nummer 4 auf den Zeilen 57 und 58 steht also das „ggf.“ aus Anhang IV Teil A und keine Wertung der GD GROW.

Die Leitlinie sagt genau das über sich selbst. Ihre Fußnote zu „if applicable“ definiert den Ausdruck als „die geltenden Bestimmungen der Verordnung 2023/1542 und der einschlägigen Durchführungsvorschriften zu berücksichtigen und zu prüfen, ob der betreffende technische Parameter für die Batterie relevant ist“ — ein Verweis zurück auf die Verordnung, keine Befreiung.

Was übrig bleibt, ist die eigene Zuteilung der Leitlinie, und das sind die Spalten je Kategorie. In Nummer 1 sind die erwartete Lebensdauer in Zyklen und ihr Referenztest (Zeilen 31, 32), der Round-Trip-Wirkungsgrad am Anfang und nach 50 % der Zykluslebensdauer (36, 37) und die C-Rate (39) für EV- und LV-Batterien verpflichtend, aber „nur für einige Industriebatterien anwendbar“ — und bei den beiden Zeilen zur Lebensdauer nur für jene, „bei denen sich die Lebensdauer in Zyklen ausdrücken lässt“. Anhang XIII Nummer 1 Buchstaben j, n und p nennen alle drei schlicht. Keine Bestimmung der Verordnung engt sie auf einige Industriebatterien ein. Die GD GROW tut es.

Eine Zeile teilt sich mittendurch, und man kann sie in beide Richtungen falsch verstehen. Zeile 61, der zertifizierte Zustand einer Batterie, ist für LV- und Industriebatterien „nicht auszufüllen“, und das folgt daraus, dass Anhang VII Teil A ihn allein den Elektrofahrzeugbatterien zuweist. Auf den Zeilen 62 bis 66 markiert die Leitlinie die Industriespalte aber mit „falls zutreffend“, und dieser Teil ist die eigene Lesart der Leitlinie. Anhang VII Teil A nennt stationäre Batterie-Energiespeichersysteme und nicht Industriebatterien, und Artikel 3 Nummer 15 macht ein stationäres System zu einer Art von Industriebatterie. Das Gesetz trennt also EV von LV, und die Leitlinie überträgt diese Trennung auf eine Kategorie, die das Gesetz dafür nicht benutzt hat.

Sagen Sie einem Hersteller von Industriebatterien nicht, er schulde beim Gesundheitszustand nichts. Das trifft allein auf Zeile 61 zu. Die Zeilen 62 bis 66 sind für Industriebatterien mit „falls zutreffend“ markiert, und das ist nicht dasselbe wie gar nicht.

Die praktische Folge: Wenn Sie festhalten, warum ein Feld für Ihre Batterie nicht gilt, nennen Sie die richtige Quelle — und prüfen Sie, in welcher Nummer Sie sich befinden. „Artikel 77 Absatz 2 befreit uns“ ist für die Zeilen zum Round-Trip-Wirkungsgrad in Nummer 1 falsch: Artikel 77 Absatz 2 macht eine solche Befreiung möglich, spricht diese eine aber nicht aus, und was diese Zeilen auf einige Industriebatterien einengt, ist die Leitlinie. Bei den Leistungszeilen der Nummer 4 haben dieselben Worte einen anderen Urheber: Dort ist das „ggf.“ das eigene Wort von Anhang IV Teil A, und sich dafür auf die Verordnung zu berufen, ist richtig. Die Zeilen zum Gesundheitszustand weiter unten in Nummer 4 sind wieder ein eigener Fall — siehe den Hinweis oben.

Warum steht derselbe Datenpunkt zweimal da — mit unterschiedlichen Antworten?

Anhang XIII Nummer 1 ist öffentlich. Nummer 4 ist Personen mit einem berechtigten Interesse vorbehalten. Fünf Werte stehen in beiden, unter nahezu gleichen Namen, einer sogar unter genau demselben Namen. Ihre Festlegungen stimmen nicht überein.

DatenpunktNummer 1, öffentlichNummer 4, berechtigtes Interesse
Round-Trip-WirkungsgradZeilen 36, 37: verpflichtend für EV und LV, einige IndustriebatterienZeilen 57, 58: „falls zutreffend“ für alle drei — das eigene „ggf.“ des Gesetzes, Anhang IV Teil A
Erwartete LebensdauerZeilen 31, 32: verpflichtend für EV und LV, einige IndustriebatterienZeilen 59, 60: verpflichtend für EV und LV, „falls zutreffend“ für Industrie
InnenwiderstandZeile 38: verpflichtend für alle dreiZeilen 55, 56: verpflichtend für EV und LV, „falls zutreffend“ für Industrie
Bemessungskapazität (in Ah)Zeile 25: „nicht auszufüllen“, Wiederholung von Zeile 11Zeile 51: „wie Datenpunkt 11 (Kapazität), nun aber dynamisch“; „falls zutreffend“ für Industrie
LeistungZeile 29, „ursprüngliche Leistungskapazität (in Watt)“: verpflichtend für alle dreiZeile 53, „Leistung (in W)“: verpflichtend für EV und LV, „falls zutreffend“ für Industrie

Die Bemessungskapazität ist die deutlichste Falle. Lesen Sie Zeile 25 für sich allein, kommen Sie zu dem Schluss, der Pass wolle die Bemessungskapazität in Amperestunden gar nicht. Er will sie — in Nummer 4, als Wert, der sich über die Lebensdauer der Batterie zusammen mit dem Kapazitätsverlust bewegt. Zeile 25 sagt nur: Tippen Sie dieselbe unveränderliche Zahl nicht zweimal auf die öffentliche Seite.

Das ist keine Marotte der Leitlinie. Es folgt aus dem Aufbau des Gesetzes: Nummer 1 beschreibt das Batteriemodell, wie es verkauft wird, Nummer 4 beschreibt eine einzelne Batterie im Betrieb. Dieselbe Größe bedeutet in beiden etwas anderes. Wenn Sie Felder in ein System übertragen, führen Sie die Nummer des Anhangs beim Feldnamen mit — sonst veröffentlichen Sie einen dieser Werte irgendwann mit der falschen Festlegung.

Was fehlt vor dem 18. Februar 2027 noch?

Drei Lücken, und alle drei muss die Kommission oder ein Normungsgremium schließen, nicht Sie — dazu ein Widerspruch in der Verordnung selbst, den bislang niemand zu beheben angekündigt hat.

Wer als Person mit einem berechtigten Interesse gilt, ist nicht festgelegt. Anhang XIII Nummer 4 dürfen nur „Personen mit einem berechtigten Interesse“ lesen — etwa ein Reparaturbetrieb, ein Wiederverwerter, ein Nutzer von Second-Life-Batterien oder ein Recyclingbetreiber, und ebenso der Abnehmer einer Batterie oder wer in seinem Namen handelt, um diese Batterie unabhängigen Energieaggregatoren oder Energiemarktteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Wer davon tatsächlich dazuzählt und wie viel diese Personen herunterladen, weitergeben, veröffentlichen oder weiterverwenden dürfen, überlässt die Verordnung der Kommission, die es in einem Durchführungsrechtsakt bestimmen soll. Genau dieser Rechtsakt hat seine Frist verpasst: Artikel 77 Absatz 9 verlangte ihn bis zum 18. August 2026. Die Initiative ist seit dem 23. Januar 2026 öffentlich (16473) und steckte am 1. September 2026 noch in der Planungsphase — ohne veröffentlichten Entwurfstext und mit einem von der Kommission selbst geplanten Annahmezeitraum bis Ende 2026. Ein heute gebauter Pass muss also Teile von sich für einen Kreis sperren, dessen Mitglieder niemand bestimmt hat.

Die Methode für den Rezyklatgehalt ist ein Entwurf. Initiative 14858, veröffentlicht am 12. August 2026, Rückmeldefrist bis zum 9. September 2026. Auf diesen Rechtsakt warten die vier Zeilen zum Rezyklatanteil.

Zwei der acht DPP-Normen sind nicht veröffentlicht. Sechs Normen von CEN/CENELEC JTC 24 wurden im Mai 2026 veröffentlicht und durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission im Amtsblatt zitiert. FprEN 18239 zur Verwaltung von Zugriffsrechten und FprEN 18246 zur Datenauthentifizierung waren am 1. September 2026 noch nicht veröffentlicht; mit der Veröffentlichung wird um September 2026 gerechnet, und für keine der beiden konnten wir anhand des Katalogs von CEN selbst ein Veröffentlichungsdatum bestätigen. Ein Vorbehalt, falls Sie darauf bauen: Die Veröffentlichung ist nicht der Auslöser. Ein nachfolgender Durchführungsbeschluss der Kommission muss sie erst im Amtsblatt zitieren, und dieser Zitierweg gehört zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und nicht zur Batterieverordnung, die ihren eigenen in Artikel 15 Absatz 3 führt. Was das für einen Batteriehersteller bedeutet, steht in unserem Beitrag zu Normen und Testumgebung.

Und die Verordnung ist sich nicht einig, wer Nummer 2 sonst noch liest. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c gibt die Nummern 2 und 4 an Personen mit einem berechtigten Interesse. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b gibt die Nummern 2 und 3 an notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission. Der eigene Satz von Anhang XIII Nummer 2 sagt, diese Informationen seien „nur Personen mit einem berechtigten Interesse und der Kommission zugänglich“ — und nennt weder notifizierte Stellen noch Marktaufsichtsbehörden. Und Artikel 78 Buchstabe f, die Regel dafür, wie ein Pass den Zugang beschränkt, knüpft das Recht, die Informationen in einem Pass zu lesen, zu ergänzen oder zu ändern, an die in Anhang XIII festgelegten Zugangsrechte und an den Durchführungsrechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 — nicht an Artikel 77 Absatz 2. Dieser Rechtsakt klärt es auch nicht: Er gilt nur für Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe c. Behandeln Sie die Frage als offen. Nummer 2 so zu bauen, dass notifizierte Stellen und Marktaufsichtsbehörden sie lesen können, ist die sicherere Antwort auf eine Forderung der Marktaufsicht; Artikel 78 Buchstabe f ist das Gegenargument; und die Entscheidung sollten Sie so oder so festhalten.

Was sollte eine Batteriemarke in den nächsten sechs Monaten tun?

Die Leitlinie verringert die Arbeit nicht. Sie verschiebt sie.

  1. Arbeiten Sie zuerst die Pflichtliste ab. Identität des Erzeugers, Kategorie, Modell, Ort und Datum der Erzeugung, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, gefährliche Stoffe, Feuerlöschmittel, kritische Rohstoffe, Anteil aus erneuerbaren Quellen, Spannungen, Leistung, Temperaturbereich, Innenwiderstand, Kennzeichnung, Konformitätserklärung und die Angaben zu Altbatterien. Das alles ist am 18. Februar 2027 für jede Kategorie fällig, und nichts davon wartet auf einen Rechtsakt.
  2. Erheben Sie weiter Daten zu CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt. Im Februar 2027 leer heißt nicht für immer leer, und beides braucht eine Abstimmung mit Lieferanten, die länger dauert als die Frist, die am Ende dafür gilt.
  3. Bauen Sie jetzt die Technik für die einzelne Einheit. Nummer 4 will Werte, die sich ändern, während die Batterie im Betrieb ist: Kapazität, Leistung, Innenwiderstand, Verlustwerte, Gesundheitszustand, Status, Zyklenzahl. Das ist ein Datenstrom, kein Formular — und das Stück, das sich im letzten Quartal nicht mehr zusammenbauen lässt. Die Seite der Erhebung behandelt unser Leitfaden dazu, welche Daten ein Pass tatsächlich braucht.
  4. Halten Sie zu jedem „gilt nicht“ die Quelle fest. Die Verordnung für Anhang XIII Nummer 1 Buchstabe k, für die Trennung zwischen EV und LV beim Gesundheitszustand und für die Einschränkungen „ggf.“ und „außer bei nichtzyklischen Anwendungen“, die Anhang IV Teil A den Leistungszeilen in Nummer 4 mitgibt. Die Leitlinie für die Spalten je Kategorie, die sie obendrauf gesetzt hat. Eine Akte, die beides nicht auseinanderhält, hält einer Nachfrage nicht stand.
  5. Behalten Sie zwei Vorgänge im Blick. Initiative 16473 für die Zugriffsrechte und 14858 für den Rezyklatgehalt. Beide ändern, was ein Pass zeigen muss, und keiner von beiden ist entschieden.
  6. Entscheiden Sie, wer Nummer 2 sonst noch liest, und halten Sie den Grund fest. Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b gibt sie notifizierten Stellen, Marktaufsichtsbehörden und der Kommission, Buchstabe c gibt sie Personen mit einem berechtigten Interesse, der eigene Satz von Anhang XIII Nummer 2 nennt nur Letztere und die Kommission, und Artikel 78 Buchstabe f knüpft den Zugang an Anhang XIII. Die Verordnung klärt das nicht, und der Rechtsakt nach Artikel 77 Absatz 9 reicht nur bis zu der Frage, wer unter Buchstabe c fällt. Treffen Sie die Entscheidung also bewusst und dokumentieren Sie sie.

Wenn Sie eine Software auswählen, lautet die Frage auf Feldebene, ob sie die Liste aus Anhang XIII überhaupt aufnehmen kann und ob sie den öffentlichen Teil von den beschränkten trennt. Wir haben uns bei vier Tools angemeldet und nachgesehen. Und wenn Sie etwas anderes als Batterien verkaufen, zeigt der DPP-Zeitplan, wie weit Ihre eigene Kategorie hinter den Batterien liegt.

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Häufig gestellte Fragen

Braucht der Batteriepass im Februar 2027 einen CO₂-Fußabdruck?

Nein. Die Leitlinie der Kommission vom August 2026 markiert sowohl die CO₂-Fußabdruckerklärung als auch das CO₂-Fußabdruck-Label als „ab Februar 2027 nicht auszufüllen/anzuzeigen“, weil das Format noch in einem Durchführungsrechtsakt festzulegen ist, den es bisher nicht gibt. Die Pflicht kommt später, sobald die tragenden Rechtsakte nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Kraft sind. Die Leitlinie ist kein Recht — behandeln Sie sie als die derzeitige Auffassung der Kommission und nicht als Erlaubnis.

Welche Datenpunkte des Batteriepasses sind am 18. Februar 2027 verpflichtend?

Für alle drei Kategorien: die individuelle Kennung, die Artikel 77 Absatz 3 außerhalb von Anhang XIII verortet, und die Angabe, wer den Pass registriert oder für ihn verantwortlich ist, die die Leitlinie gleichfalls auf Artikel 77 Absatz 3 stützt, und dann im öffentlichen Teil von Anhang XIII Identität und Anschrift des Erzeugers, Batteriekategorie, Modell sowie Serien- oder Chargennummer, Ort und Datum der Erzeugung, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung, gefährliche Stoffe, Feuerlöschmittel, kritische Rohstoffe ab 0,1 % Massenanteil, der Anteil aus erneuerbaren Quellen, die Spannungen, die ursprüngliche Leistungskapazität und die Leistungsgrenzen, der Temperaturbereich außer Betrieb, der Innenwiderstand von Batteriezelle und Batteriesatz, die Kennzeichnung nach Artikel 13 Absatz 4, die EU-Konformitätserklärung und die Angaben zu Altbatterien nach Artikel 74 Absatz 1 Buchstaben a bis f. Erwartete Lebensdauer, Round-Trip-Wirkungsgrad und C-Rate sind für EV- und LV-Batterien verpflichtend und für Industriebatterien bedingt. In den beschränkten Teilen sind außerdem der gesamte Anhang XIII Nummer 2 und Nummer 3 sowie der Status der Batterie (Zeile 67) verpflichtend.

Ist die Leitlinie der Kommission zum Batteriepass rechtlich verbindlich?

Nein. Das Dokument erklärt, es sei „nicht als Ausdruck der offiziellen Position der Europäischen Kommission zu verstehen“, es erweitere keine Rechte oder Pflichten und es könne künftigen Maßnahmen der Kommission nicht vorgreifen. Gewicht hat es, weil es aus der GD GROW kommt, die den Digitalen Produktpass politisch verantwortet, und weil es die einzige feldweise Aussage zur Pflicht im Februar 2027 ist, die wir gefunden haben. Eine Verteidigung für sich allein ist es nicht.

Brauchen Industriebatterien im Batteriepass Angaben zum Gesundheitszustand?

Teilweise. Der zertifizierte Zustand einer Batterie (Zeile 61) gilt nur für Elektrofahrzeugbatterien, und das folgt aus Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) 2023/1542. Die Leitlinie der Kommission markiert die fünf übrigen Werte — verbleibende Kapazität, verbleibende Leistungskapazität, verbleibender Round-Trip-Wirkungsgrad, Entwicklung der Selbstentladungsgeschwindigkeit und ohmscher Widerstand — für LV-Batterien als verpflichtend und für Industriebatterien als „falls zutreffend“. Bei dreien dieser fünf steht das „ggf.“ des Anhangs im Namen des Datenpunkts selbst; „verpflichtend“ heißt dort also, dass die Zeile für LV-Batterien einschlägig ist, und macht den Parameter nicht unbedingt. Anhang VII Teil A nennt stationäre Batterie-Energiespeichersysteme und nicht Industriebatterien, und Artikel 3 Nummer 15 macht ein stationäres System zu einer Art von Industriebatterie. Diese Festlegung für die Industriespalte ist damit die Lesart der Leitlinie und nicht der Wortlaut der Verordnung.

Ab wann müssen Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung im Batteriepass stehen?

Nicht im Februar 2027. Die Leitlinie markiert sie als „ab Februar 2027 nicht auszufüllen/anzuzeigen — wie in Artikel 48 Absatz 1 vorgesehen, ab August 2027 verlangt“. Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 lässt die Sorgfaltspflichten für Batterien am 18. August 2027 beginnen, sodass der Bericht, der diese Zeile speist, vorher gar nicht existiert.

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Über die Autorin

Irina Aguiar
Irina Aguiar·Mitgründerin, PassportCraft

Irina Aguiar ist Mitgründerin von PassportCraft und übersetzt das EU-Produktkonformitätsrecht in praxisnahe Anleitungen für die Unternehmen, die Produkte auf den EU-Markt bringen. Ihr Themenfeld umfasst den Digitalen Produktpass über die ESPR-Produktgruppen hinweg – Textilien, Batterien, Elektronik und Möbel – ebenso wie GS1-Digital-Link-Datenträger, die Berichterstattung zu Recyclingfähigkeit und besorgniserregenden Stoffen sowie die Zeitpläne der delegierten Rechtsakte, auf die sich Marken einstellen müssen. Ihr Anliegen ist es, aus dichten Regulierungstexten Checklisten zu machen, mit denen Gründerinnen und Gründer tatsächlich arbeiten können.

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